§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Geschichte Alt-Neckarau e.V.“ und hat seinen Sitz in Mannheim- Neckarau. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1245 eingetragen.
§2 Vereinszweck
Der Verein hat sich die Erforschung, Darstellung und Pflege der Neckarauer Geschichte zum Ziel gesetzt.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der zum Ende eines Kalenderjahres mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Vorstand spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Kalenderjahres eingegangen sein muss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand:
a) Bei Aberkennung der Bürgerlichen Ehrenrechte.
b) Wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über ein Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach ergangener Mahnung erfolgt.
c) Bei vereinsschädigendem Verhalten.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber, insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Vereinsvermögen oder Rückzahlung von Beiträgen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen, insbesondere durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
Von den Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe
Den Organen des Vereins können nur Mitglieder angehören. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand führt den Verein.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Diese Aufgaben sind insbesondere folgende:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung der Jahresplanung, des Jahresberichtes und des Kassenabschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
g) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
Der Vorstand besteht aus bis zu 11Mitgliedern und zwar
─ dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
─ zwei stellvertretenden Vorsitzenden
─ dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
─ dem Schriftführer / der Schriftführerin
─ mindestens vier bis zu sechs Beisitzern / Beisitzerinnen
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende einberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Scheidet der Vorsitzende / die Vorsitzende aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb acht Wochen einzuberufen, die für den Ausgeschiedenen / die Ausgeschiedene einen Nachfolger / eine Nachfolgerin wählt. Funktionen, die durch Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder frei werden, werden vom Vorstand kommissarisch mit einem Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
§9 Migliederversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Jahresbericht statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden / der Vorsitzenden eingereicht und begründet werden. Über diese Anträge ist in der anstehenden Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines Wahlleiters / einer Wahlleiterin
d) Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen, die der Beisitzer / Beisitzerinnen in Listenwahl.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern / zwei Kassenprüferinnen
Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen werden auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
f) Festlegung des Mitgliederbeitrags.
g) Satzungsänderungen.
h) Entscheidung über die eingereichten Anträge.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Auch der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§10 Arbeitskreise
Der Vorstand kann Arbeitskreise mit vereinsbezogenen Aufgaben einsetzen.
§11 Satzung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§13 Gemeinnützigkeit
Der Verein Geschichte Alt-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 2 genannten Ziele verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
1. Satzung
Vereinsgründung
Mannheim-Neckarau, „Plumeau“, 12. April 19832. Satzung
Ordentliche Mitglieder-Versammlung
Mannheim-Neckarau, 08. März 20043. Satzung
27. Ordentliche Mitglieder-Versammlung
Mannheim-Neckarau, 01. März 2010